Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Für alle unsere Verkäufe, Lieferungen und Leistungen gegenüber unserem Käufer (nachfolgend: "Kunde") gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen unseres Kunden erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen unseres Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten darüber hinaus - in der bei Vertragsschluß jeweils gültigen Fassung - auch für alle künftigen Geschäfte mit unserem Kunden.
  3. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nicht zur Verwendung gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB bestimmt. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

II. Angebot - Angebotsunterlagen

  1. Unsere vorvertraglichen Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen und Kostenvoranschläge sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung kommt ein Vertrag zwischen uns und unserem Kunden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Der Umfang unserer Leistungen ist in unserer schriftliche Auftragsbestätigung nebst ihren Anlagen abschließend niedergelegt.
  3. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form -, insbesondere an Arbeitsanweisungen, Arbeitsmethoden sowie Ausarbeitungen sowie Modellen für Konstruktionen und Spezialkonstruktionen, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Projektunterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor der Vervielfältigung oder Weiterleitung derartiger Informationen bzw. Unterlagen an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

III. Leistungsänderung

Abweichungen in Farbe und Struktur der gelieferten Produkte gegenüber Mustern, Probeflächen, Chargen, vorangegangenen Lieferungen etc. behalten wir uns ausdrücklich vor, soweit die Abweichungen in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind.

IV. Lieferzeit - Lieferverzögerung

  1. Die Lieferfrist ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden. Der Beginn der vereinbarten Lieferfrist setzt voraus, daß alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen uns und dem Kunden geklärt sind.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt des weiteren voraus, daß der Kunde die ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Die Einhaltung der Lieferfrist steht ferner unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten. Findet eine solche Selbstbelieferung nicht statt, werden wir unserem Kunden hiervon unverzüglich Mitteilung machen.
  4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware das Werk oder das Lager innerhalb der Frist verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
  5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse zurückzuführen, die außerhalb unseres Einflußbereiches liegen, so verlängert sich die Lieferfrist bis zur Beendigung der Behinderung, sofern uns die Einhaltung der Lieferzeit nicht trotz der Behinderung möglich ist. Wir werden unserem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  6. Kommt unser Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  7. Sofern die Voraussetzungen von Ziff. IV.(6) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf unseren Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft ist, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges unser Kunde berechtigt ist geltend zu machen, daß sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist oder soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesen Fällen ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  9. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  10. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben unberührt.

V. Gefahrenübergang - Transport

  1. Unsere Lieferungen erfolgen ab Sitz unseres Unternehmens oder unseres Unterlieferanten auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung oder mit Versand durch unseren Unterlieferanten auf den Kunden über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde oder wenn wir die Aufstellung der Ware übernommen haben. Mangels gesonderter Vereinbarung steht uns die Wahl des Transportunternehmers sowie die Art des Transportmittels frei. Eine Haftung für billigsten Transport oder rechtzeitiges Eintreffen der Ware wird von uns nicht übernommen.
  2. Für den Kunden zumutbare Teillieferungen behalten wir uns vor. Erfolgen solche Teillieferungen, so geht die Gefahr ebenfalls mit Absendung oder mit Versand durch unseren Unterlieferanten auf den Kunden über.
  3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Mitteilung unserer Versandbereitschaft auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn die Ware noch in einer der Versandstellen lagert. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Kunde zu tragen.
  4. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind solche Verpackungen, insbesondere Paletten, deren leihweise Überlassung wir mit dem Kunden vereinbart haben. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

VI. Haftung für Mängel

  1. Der Kunde hat die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung auf offensichtliche, ohne weitere Aufmerksamkeit erkennbare Mängel zu untersuchen. Derartige Mängel sind uns unverzüglich, längstens bis zum dritten auf die Ablieferung folgenden Werktag, mitzuteilen. Offensichtliche, ohne weitere Aufmerksamkeit erkennbare Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Verpflichtung, gerügt werden, werden von uns nicht berücksichtigt und sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind uns von unserem Kunden unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.
  2. Mängelrügen werden von uns nur anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
  3. Wird uns ein Mangel gemeldet, so sind wir berechtigt, die Ware zunächst auf ihre Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Erfolgte eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen von dem Kunden ersetzt zu verlangen. Die Annahme von Mängelbeseitigungsarbeiten stellt kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
  4. Eine im Falle einer Mängelanzeige erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit unserem vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne unserem vorherigen Einverständnis erfolgen, brauchen von uns nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten einer Rücksendung.
  5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
  6. Wir sind insbesondere berechtigt, die Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu verweigern, wenn der Kunde die gekaufte Sache trotz Kenntnis des Mangels und der Möglichkeit einer Ersatzlieferung bereits während eines nicht unerheblichen Zeitraumes genutzt hat. Kann der Kunde gleichwohl Ersatzlieferung verlangen, sind wir berechtigt, Wertersatz für die von unserem Kunden gezogenen Nutzungen geltend zu machen und die Nacherfüllung bis zur Zahlung des jeweiligen Betrages zu verweigern.
  7. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  8. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
  9. Der Kunde kann in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Wir haften in diesen Fällen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  10. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, haften wir ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
  11. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  12. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

VII. Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Schadensersatzhaftung als in Ziff.VI. vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VIII. Ausschluß von Beschaffungsrisiko und Garantien

Bei bestellten und nicht sofort lieferbaren Sachen übernehmen wir nicht das Risiko, daß wir diese Artikel beschaffen können. Die Übernahme einer verschuldensunabhängigen Garantie für die Haltbarkeit und Beschaffenheit unserer Ware ist ausgeschlossen. Eine solche Garantie übernehmen wir nur im Rahmen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit unserem Kunden.

IX. Produktwerbung

Ist unser Kunde Wiederverkäufer, so verpflichtet er sich, nur in angemessener Form Werbung für die Vertragsprodukte zu betreiben. Unser Kunde ist sich bewußt, daß unrichtige eigenschaftsbezogene Werbung zu Mängelhaftungsansprüchen führen kann. Er verpflichtet sich, uns von den Folgen solcher Werbung freizustellen und uns den Schaden zu ersetzen, der uns durch die Verletzung dieser Verpflichtung entsteht.

X. Verjährung

Die Verjährung eines gegen uns gerichteten Anspruchs wird nicht durch Verhandlungen gehemmt, die zwischen dem Kunden und einem von uns eingeschalteten Vertreter geführt werden. In jedem Fall gelten Verhandlungen über gegen uns gerichtete Ansprüche mit sofortiger Wirkung als gescheitert, wenn nicht das Gegenteil von uns oder unserem Vertreter ausdrücklich erklärt wird.

XI. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgen Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frachtfrei. Lieferungen an einen Bestimmungsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgen mangels anderer Vereinbarung "ab Werk".
  2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
  3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungstellung gesondert in der Rechnung ausgewiesen.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unsere Rechnung netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Unsere Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind zur Einziehung von Zahlungen nicht berechtigt. Im Falle eines Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.
  5. Schecks oder Wechsel, deren Annahme wir uns vorbehalten, gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Einziehungsgebühren sowie Wechsel- und Diskontspesen tragen wir nicht.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist unser Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

XII. Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an der Kaufsache behalten wir uns bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Ein etwaiger Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  4. Bei Vorkommnissen, die unser Eigentumsrecht gefährden, insbesondere bei Zugriffen Dritter (z.B. bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung eines Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt), hat uns der Kunde unter Übersendung der relevanten Unterlagen (z.B. Abschrift eines Zwangsvollstreckungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung bei Pfändungen) unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter und zur Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
  5. Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs zu verkaufen; der Kunde tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Betrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, daß uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  6. Die vorstehend gemäß Ziff. XII.(5) vereinbarte Abtretung zur Sicherung unserer Forderungen umfaßt auch den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers des Kunden den dann vorhandenen "kausalen" Saldo eines zwischen dem Kunden und seinem Abnehmer bestehenden Kontokorrentverhältnisses. Die vorstehend gemäß Ziff. XII.(5) vereinbarte Abtretung zur Sicherung unserer Forderungen umfaßt ferner auch solche Forderungen des Kunden, die dieser gegen einen Dritten infolge einer Verbindung unserer Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwirbt.
  7. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  8. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache unseres Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß uns der Kunde anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als sie zur Sicherung unserer Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  2. Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, auch für Klagen im Wechsel- und Urkundenprozeß, ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Hauptsitz zu verklagen.
  3. In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 30.09.2004